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Tabaksteuer: nikotinhaltige Substanzen in E-Zigaretten steuerpflichtig

E-Zigaretten, in denen mithilfe eines elektronischen Verdampfers Flüssigkeiten verdampft werden, wurden bislang durch das Tabaksteuergesetz nicht erfasst und dementsprechend nicht besteuert. Jetzt sollen die zum Verdampfen verwendeten Flüssigkeiten der Besteuerung unterliegen. Dies teilt die deutsche Zollverwaltung vor dem Hintergrund der Änderungen aufgrund des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes mit, die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten sind.

Die nikotinhaltigen Substanzen, die in E-Zigaretten verwendet werden, sind seit dem 1. Juli 2022 Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes und unterliegen damit als solche ebenfalls der Tabaksteuer.

Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, insbesondere durch die Entnahme aus dem Steuerlager, bei der Einfuhr aus einem Drittland/Drittgebiet und beim Bezug aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken, müssen die Steuerzeichen bereits vor Entstehung der Tabaksteuer verwendet werden.

Quellenangaben

Erinnerung – Änderungen ab 1. Juli 2022

Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts

Deutsche Zollverwaltung

Bundesministerium der Finanzen

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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