In den AWA Global News Nr. 64 berichteten wir darüber, dass die Europäische Kommission am 18.07.2018 ihre Schutzmaßnahmen auf Importe einer Reihe von Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten ausgeweitet hat.
Ergänzend dazu weist die deutsche Zollverwaltung jetzt darauf hin, dass bestimmte Einfuhren nicht den Zollkontingenten zugerechnet werden und auch nicht der Erhebung des zusätzlichen Zolls unterliegen. Dieser Umstand ergibt sich aus Art. 4 der DVO (EU) 2018/1013 und gilt für die Waren, die vor Inkrafttreten dieser DVO bereits auf dem Weg in die Union sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann. Eine Kennzeichnung im TARIC/EZT-online erfolgte mittels TARIC-Fußnote TM 894. Die Gewährung der Befreiung erfolgt nicht automatisiert.
Mit der DVO (EU) 2018/1013 vom 17. Juli 2018 wurden nunmehr die angekündigten vorläufigen Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren aller in Anhang I aufgeführten 23 Warenkategorien bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt. Diese vorläufigen Maßnahmen gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von 200 Kalendertagen. Zur Umsetzung der Maßnahmen wurden Zollkontingente eröffnet, die dem Anhang V der DVO zu entnehmen sind.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf zoll.de.
Quellenangaben
Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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