Im Bundesanzeiger wurde eine Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlicht, wonach der Export von medizinischer Schutzausrüstung (Atemmasken, Handschuhe, Schutzanzüge etc.) ins Ausland verboten ist. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, u.a. im Rahmen konzertierter internationaler Hilfsaktionen.
Umgesetzt wurde das Verbot mit der Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 4. März 2020 (BAnz AT 04.03.2020 B1) des BMWi. Das Exportverbot gilt mit sofortiger Wirkung.
Es umfasst auch die Lieferung von in der Anordnung erfassten Gütern, für welche das BAFA vor Inkrafttreten dieser Untersagung bereits eine Genehmigung erteilt hat.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website ein Infoblatt zur Antragstellung beim Export von Schutzausrüstung veröffentlicht. Auf der Website des BAFA können Sie außerdem die Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 4. März 2020 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einsehen.
In einer ATLAS-Info weist der Zoll darauf hin, dass Anmelder verpflichtet sind, in Abgrenzung von einem möglichen Ausfuhrverbot die Warenbezeichnung in der Ausfuhranmeldung so genau zu halten, dass der Zollstelle die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr möglich ist. Hierzu sind über die für die Einreihung in das „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ hinausgehende Angaben erforderlich, u. a. die genaue Typenbezeichnung der Ausfuhrware, und Angaben darüber, welche Schutzklasse bzw. DIN-Norm vorliegen.
Quellenangaben
Gemeinsamer Krisenstab BMI/BMG fällt weitere Beschlüsse
Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung
Infoblatt zur Antragstellung beim Export von Schutzausrüstung
ATLAS-Info 0015/20
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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