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BFH: Zollwertrechtliche Behandlung von Gestaltungskosten für Umschließungen

Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 VII R 7/20 hat der Bundesfinanzhof folgende Vorlagefrage an den Europäische Gerichtshof gerichtet:

„Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?“

Diese Frage richtete der Bundesfinanzhof an den Europäischen Gerichtshof (Beschluss vom 17. Januar 2023 VII R 7/20).

Im Fall ging es um importierte Lebensmittel einer Käuferin in Dosen aus Drittländern. Die Konserven waren mit Papieretiketten versehen, die von den Lieferanten im Drittland unter Verwendung von Druckvorlagen hergestellt worden waren, die ihnen von der Klägerin in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt worden waren. Die Druckvorlagen wurden im Auftrag und auf Kosten der Klägerin von verschiedenen Werbegrafikstudios in Deutschland erstellt. Die Klägerin gab in ihren Zollanmeldungen als Zollwert jeweils nur den Betrag an, den sie nach den Kaufverträgen mit den in Drittländern ansässigen Herstellern an diese als Entgelt zu zahlen hatte, einschließlich der im Kaufpreis enthaltenen Kosten für die Konserven und den Druck der auf die Konserven aufgeklebten Papieretiketten, jedoch ohne die Kosten für die Druckvorlagen. Das Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass die anteiligen Kosten für die Druckvorlagen der Klebeetiketten in den Zollwert einzubeziehen seien und erhob Einfuhrabgaben nach. Einspruchsverfahren und Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieben erfolglos.

Die Ermittlung des Zollwerts ist oft komplizierter, als es zunächst den Anschein hat. So wird im Rahmen von Zollprüfungen häufig festgestellt, dass Zollwerte falsch ermittelt wurden, weil der Wert von Vorleistungen des Importeurs (wie z.B. Werkzeug-, Entwicklungs- oder Designkosten oder - wie im vorliegenden Fall - Verpackungskosten), die zur Herstellung der Einfuhrwaren erforderlich sind, nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für andere Kosten, die beim Einführer im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung der Waren anfallen, wie z.B. Kosten für Qualitätskontrolle und Analysen, Werbekosten, Transport- und Versicherungskosten oder Lizenzgebühren. Dies kann zu nicht kalkulierten Nacherhebungen sowie Bußgeld- und Strafverfahren führen.

Quellenangaben

EuGH-Vorlage vom 17. Januar 2023, VII R 7/20

Redaktionell bearbeitet durch

AWA-Dozent Stefan Vonderbank

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