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AWV und AWG geändert- § 19 AWV und weitere Vorschriften aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie geändert

Das BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat mit heutigem Datum ein Merkblatt veröffentlicht, in dem die Neufassung mehrerer Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) un ddes Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erläutert werden. Die Änderungen betreffen insbesondere die §§ 2b, 17, 17a, 19 AWV sowie § 30 AWG.

Im Nachfolgenden finden Sie die vom BAFA mitgeteilten Erläuterungen:

Einleitung

Am 10. Juni 2009 wurde die Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 („Verteidigungsgüterrichtlinie“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wesentliches Ziel

dieser Richtlinie ist die Vereinfachung und Harmonisierung der Genehmigungsverfahren für Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste innerhalb der EU.

Weiterhin schließt die Verteidigungsgüterrichtlinie die Beibehaltung von Befreiungstatbeständen, in denen die Verbringung von Rüstungsgütern keiner vorherigen Genehmigung bedarf, aus Gründen der Harmonisierung des EU-Binnenmarkts weitestgehend aus. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die bisherige Regelung des § 19 AWV für Rüstungsgüter aufzuheben. Diese Befreiungstatbestände werden im Wesentlichen in eine Allgemeine Genehmigung überführt.

Die Verteidigungsgüterrichtlinie ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten. Sie gilt in Deutschland jedoch nicht unmittelbar, sondern bedarf der Umsetzung in nationales Recht (AWG und AWV). Diese Umsetzung ist in Deutschland nunmehr erfolgt. Das Gesetz zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie tritt am 04.08.2011 in Kraft.

Was regelt das Gesetz zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie?

Das Gesetz zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie schafft in erster Linie die Voraussetzungen zur Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens gemäß Art. 9 dieser Richtlinie in die Praxis.

Daneben ergeben sich weitere Folgeänderungen im Hinblick auf die Änderung des Anwendungsbereichs des § 19 AWV, auf Informations- und Buchführungspflichten bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie im Hinblick auf die Schaffung der rechtlichen Grundlagen zur Ermöglichung der  vollelektronischen Antragstellung

und Bescheidung.

Was sind die unmittelbaren Änderungen?

Änderung des § 19 AWV und Überführung in die Allgemeine Genehmigung Nr. 25

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie werden die Befreiungstatbestände der §§ 19, 21 AWV für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste gestrichen. In exportkontrolllrechtlicher Hinsicht gelten die §§ 19, 21 AWV somit nur noch für die national

gelisteten Dual-use Güter (sog. „900’er-Güter) sowie für nichtgelistete Güter.

Die Änderung des § 19 AWV beruht auf Art. 4 der Verteidigungsgüterrichtlinie, der von dem grundsätzlichen Bestehen einer Genehmigungspflicht für die Verbringung von Rüstungsgütern in andere EU-Staaten ausgeht.

Zur Vermeidung von Mehrbelastungen für die Exportwirtschaft wurden die Befreiungstatbestände des § 19 Abs. 1 AWV in die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 überführt. Diese tritt ebenfalls am 04.08.2011 in Kraft.

Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 wird das Niveau der bereits bestehenden Verfahrenserleichterungen, wie es sich bislang aus § 19 Absatz 1 AWV ergab, im Wesentlichen beibehalten, soweit die bisherigen Fallgruppen die Ausfuhr und Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der

Ausfuhrliste betrafen.

Im Vergleich zu den bisherigen, in § 19 Absatz 1 AWV enthaltenen Fallgruppen, ergeben sich folgende Änderungen:

§ 19 Abs. 1 Nr. 12 AWV

Die bisherige Fallgruppe des § 19 Absatz 1 Nr. 12 AWV ist aus sachlichen Gründen nunmehr in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 überführt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

§ 19 Abs. 1 Nr. 16a AWV

Die in der bisherigen Fallgruppe des § 19 Absatz 1 Nr. 16a privilegierte Mitnahme von Schusswaffen zum Zwecke des Fremdschutzes ist ersatzlos gestrichen.

Länderkreis

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 gilt nahezu weltweit. Ausgenommen sind nur die Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie China und Kuba.

Lediglich für die bisherige Fallgruppe des § 19 Abs. 1 Nr. 21c AWV gilt ein eingeschränkter Länderkreis. Diese Fallgruppe ist – wie bislang – nur für Verbringungen in EU-Staaten sowie Ausfuhren in die Länder des Anhangs II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 anwendbar.

Bitte beachten Sie, dass sich die Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 vor der ersten Ausfuhr bzw. Verbringung oder innerhalb von 30 Tagen danach registrieren müssen. Diese Registrierung kann – wie gewohnt – unter den Menüpunkten „Antragstellung“, „Allgemeine Genehmigungen“ auf der Homepage des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info) erfolgen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 wurde aus Gründen der Transparenz vollständig neu bekanntgemacht.

Diejenigen, die bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 registriert sind, müssen sich jedoch nicht erneut registrieren. Die bereits vorliegenden Registrierungen werden vom BAFA automatisch übernommen.

Möglichkeit der elektronischen Antragstellung und Bescheidung

Die bisherige Regelung in § 30 Abs. 2 AWG, wonach insbesondere Genehmigungen der Schriftform bedürfen, ist aufgehoben worden. § 2b AWV ermöglicht es dem BAFA nunmehr mittels Bekanntmachung festzulegen, das Genehmigungen und sonstige Verwaltungsakte in elektronischer Form beantragt und erteilt werden können. 

Hierdurch werden die Möglichkeiten des bereits eingeführten elektronischen Kommunikationsportals ELAN K2 erweitert. Bis zu einer etwaigen Änderung mittels Bekanntmachung bleibt es bei dem derzeitigen bewährten Verfahren.

Im Zuge dieser Neuregelung wurden die Vorschriften zur Beantragung von Genehmigungen, die sich bislang ausschließlich in § 17 AWV befanden, in die neue Vorschrift des § 2b AWV überführt, soweit es sich um allgemeine Regelungen zur Antragstellung handelt. § 17 AWV enthält nunmehr nur noch die Vorschriften, die ausschließlich für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen gelten. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Neuer § 17a AWV

Neu ist auch die Einführung von Informations- und Buchführungspflichten in § 17a AWV. Diese beruhen auf Art. 8 der Verteidigungsgüterrichtlinie und entsprechen weitestgehend bereits praktizierten Verfahren und Vorgehensweisen. Soweit erteilte Ausfuhrgenehmigungen Beschränkungen eines Reexports des ausgeführten Guts enthalten, sind diese Reexportbeschränkungen dem Empfänger des Guts mitzuteilen. Daneben ist der Ausführer verpflichtet, Register oder Aufzeichnungen über von ihm getätigte Rüstungsgüterausfuhren für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren.

(c) BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle