In einer ATLAS-Meldung informiert das Informationstechnikzentrum Bund über die Anmeldung von Rückwaren aus dem Vereinigten Königreich nach einem Brexit.
Für Waren, die vor dem Brexit in das Vereinigte Königreich verbracht worden sind und nach dem Austrittsdatum in das Zollgebiet der EU (zurück-)verbracht werden, ist für eine Inanspruchnahme der Einfuhrabgabenbefreiung als Rückware ein Nachweis des (ursprünglichen) Unionscharakters der Waren regelmäßig erforderlich.
In solchen Fällen liegen als Nämlichkeitsnachweis weder eine Ausfuhranmeldung (N830) noch ein Auskunftsblatt INF 3 (C605) vor. Deshalb sind in einer elektronischen Zollanmeldung die Informationen zum Nachweis der Rückwareneigenschaft durch die Unterlagen-Codierung „9DCA – Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft“ anzugeben.
Detaillierte Informationen zur Anmeldung der Waren können Sie der ATLAS-Info 1855/19 entnehmen.
Quellenangaben
ATLAS-Info 1855/19
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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