Im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 ergeben sich Änderungen bei den Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen.
Diese Änderungen wurden mit 1. Mai 2021 in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-03200) berücksichtigt.
Die Änderungen betreffen:
die Kontrollpflicht von zusammengesetzten Erzeugnissen
Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse
Erweiterung der Liste der kontrollpflichtigen Waren
Quellenangaben
Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
Bundesministerium Finanzen
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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