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Iran-Embargo: Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der VO (EG) Nr. 423/2007 (Restriktive Maßnahmen gegen Iran) für Güter die in die Gemeinschaft verbracht werden und/oder diese verlassen

das BMF hat ein Merkblatt mit dem Titel:

 

Information des Bundesministeriums der Finanzen für Wirtschaftsbeteiligte zur Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der VO (EG) Nr. 423/2007 (Restriktive Maßnahmen gegen Iran) für Güter die in die Gemeinschaft verbracht werden und/oder diese verlassen

 

veröffentlicht.

 

Anlass ist, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 3. März 2008 mit der Resolution 1803 (2008) alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert hat, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihren Flug- und Seehäfen die Ladung aller der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line (IRISL) gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge und Schiffe, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, zu überprüfen, sofern hinreichende Gründe für die Annahme existieren, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff die nach der Sicherheitsrats-Resolution 1737 (2006) und deren Folgeresolutionen verbotenen Güter befördert.

Zur Umsetzung der o. a.Resolution wurde die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 mit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1110/2008 um den Artikel 4a erweitert, mit dem eine Vorabanmeldepflicht für alle Waren festgelegt wird, die von den o. a. Frachtunternehmen in das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt oder ausgeführt werden sollen.

 

Die AWA hat in Ihrem Newsletter über die neue Iran Embargo VO 1110 / 2008 berichtet.

 

Die Modalitäten betreffend der Verpflichtung zur Abgabe der Vorabanmeldung entsprechen den bis zum 30. Juni 2009 gültigen bzw. ab 1. Juli 2009 geltenden Regelungen für die summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung sowie den Vorgaben für die Zollanmeldungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 648/2005

und Nr. 1875/2006 zur Änderung der Verordnungen 2913/92 (Zollkodex -ZK-) und 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung -ZK-DVO-). Soweit im Folgenden Rechtsvorschriften aus dem ZK bzw. der ZKDVO zitiert werden, sind grundsätzlich die ab 1. Juli 2009 geltenden Vorschriften gemeint, sofern nicht

besonders auf die aktuell geltenden Vorschriften hingewiesen wird. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 4a der VO (EG) Nr. 423/2007 immer dann besteht, wenn Waren von den o. a. Beförderungsgesellschaften in das Gebiet bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft körperlich verbracht werden, unabhängig davon, in welchem zollrechtlichen Verfahrensstatus sich die Waren jeweils befinden und unabhängig davon, ob sich an eine Einfuhr unmittelbar eine Ausfuhr anschließt. Das Bundesministerium der Finanzen weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:

 

1.Wer ist Adressat der neuen Vorabanmeldepflicht/welche Person muss die Vorabanmeldung abgeben?

Anmeldepflichtig ist die Person, die Waren auf Handelsschiffen der IRISL bzw. in Frachtflugzeugen der Iran Air

Cargo in das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw. aus dem Wirtschaftsgebiet der

Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung übernimmt, d.h. in der Regel der (Flug-)

Kapitän oder jede andere Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollstelle zu

gestellen. Eine Vertretung ist möglich.

Im Fall der Ausfuhr von Waren mit Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist für diese Waren nicht die o. g. Person

vorabanmeldepflichtig, sondern der Ausführer/Anmelder der Ausfuhrsendung. Dem Erfordernis der

Vorabanmeldung kommt der Anmelder/Ausführer durch Abgabe der schriftlichen oder elektronischen

Ausfuhranmeldung nach; eine mündliche oder konkludente Anmeldung ist nach Artikel 235 ZK-DVO

ausgeschlossen, wenn bekannt ist, dass die Iran Air Cargo oder die IRISL die Beförderung vornehmen wird, da

die Sendungen besonderen Förmlichkeiten/Beschränkungen unterliegen. In diesen Fällen hat der

Ausführer/Anmelder auch die Erklärungen/Codierungen gemäß Ziffer 7 vorzunehmen.

Eine Anmeldepflicht besteht nicht nur dann, wenn das Schiff oder das Flugzeug der Iran Air Cargo oder der

IRISL gehört, sondern auch dann, wenn es von diesen Unternehmen kontrolliert wird. Davon kann grundsätzlich

ausgegangen werden, wenn die Iran Air Cargo oder die IRISL den beherrschenden Einfluss auf das

Beförderungsmittel haben, z. B.

· bei Tochterunternehmen,

· bei durch die Iran Air Cargo/IRISL gecharterten Frachtflugzeugen oder Handelsschiffen.

 

2. Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung gem. Artikel 4a VO (EG) Nr. 423/2007 im See- und Luftverkehr bei Ein- und Ausgang in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft:

 

Siehe Link zur Tabelle des BMF auf www.zoll.de unter www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_vorabanmeldepflicht.pdf (Seite 2 und 3)

 

3. Inhalt der Vorabanmeldung

Die Vorabanmeldung entsprechend Art. 4a VO (EG) 423/2007 muss die in Anhang 30A ZK-DVO vorgesehenen und in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in diesem Anhang auszufüllen:

Anforderungen in Bezug auf Vorabanmeldungen / Fälle der Beförderung auf dem Luftweg und dem Seeweg

 

Siehe Link zur Tabelle des BMF auf www.zoll.de unter www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_vorabanmeldepflicht.pdf (Seite 3 und 4)

 

Das BMF weist darauf hin, dass für den Fall, dass bis zum 30. Juni 2009 anstelle einer Vorab-Einfuhranmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wird (vgl. Artikel 36c Abs. 1 ZK), die über die Angaben in der Zollanmeldung hinausgehenden Daten gemäß Anhang 30A ZK-DVO gesondert abzugeben sind. Wird eine Ausfuhranmeldung abgegeben, sind bis einschl. 30. Juni 2009 nur die dortigen Pflichtangaben erforderlich.

 

4. Beschreibung des Ablaufs, wenn mehrere (Flug-)Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft angelaufen/-geflogen werden

Die Vorabanmeldung ist im Falle des Verbringens in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich bei der für den ersten angeflogenen/ angefahrenen Flug-/Seehafen zuständigen Zollstelle abzugeben.

In allen folgenden Flug- oder Seehäfen ist eine weitere Vorabanmeldung nur noch für die Waren, die in dem betreffenden Hafen ausgeladen werden sollen, abzugeben. Diese Regelung gilt nur, soweit zwischen den Gemeinschaftshäfen/-flughäfen kein Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingelegt wird. Wird ein solcher Zwischenstopp eingelegt, ist erneut eine Vorabanmeldung für sämtliche beförderten Waren abzugeben.

Werden in einem Hafen der Gemeinschaft weitere Waren aufgenommen, die ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf einem Schiff, das zwischen Gemeinschaftshäfen verkehrt, zu einem anderen Gemeinschaftshafen befördert und dort ausgeladen werden sollen, ist in dem Hafen eine Vorabanmeldung abzugeben, in dem die Waren ausgeladen werden sollen.

Im Falle des Verbringens aus der Gemeinschaft ist die Vorabanmeldung bei der Zollstelle abzugeben, die für den Flug-/Seehafen zuständig ist, bei dem die Entscheidung für das Verbringen aus der Gemeinschaft getroffen wird bzw. die Beförderung zum Verbringen aus der Gemeinschaft beginnt.

Werden weitere Flug-/Seehäfen angesteuert, so erkennen die dort zuständigen Zollstellen vorherige Vorabanmeldungen und ggf. durchgeführte Kontrollen an, sofern dies durch geeignete Unterlagen schlüssig nachgewiesen werden kann.

5. Verzicht auf die Abgabe von Vorabanmeldungen

In bestimmten Ausnahmefällen kann auf die Abgabe einer Vorabanmeldung verzichtet werden:

· Linienverkehr EG über Drittland nach Artikel 38 Abs. 5 ZK

Eine Vorabanmeldung muss nicht abgegeben werden für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

· Sofortige Zollanmeldung nach Artikel 182 b) Abs. 3 ZK, Artikel 36 c) Abs. 1 ZK

In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine Vorabanmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 ZK angenommen ist, als Vorabanmeldung.

 

6. Möglichkeiten für die Abgabe der Vorabanmeldung bei der Zollstelle

Bis 30. Juni 2009 können die Vorabanmeldungen schriftlich unter Verwendung von Handels-, Hafen- oder Beförderungspapieren abgegeben werden, sofern diese Papiere die erforderlichen Daten (Datenkreis gem. Anhang 30A ZK, siehe oben) enthalten. Sofern eine Ausfuhranmeldung anstelle einer Vorabanmeldung

abgegeben wird, sind die in der Ausfuhranmeldung vorgesehenen Angaben bis zum 30. Juni 2009 zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 4a VO ausreichend.

Eine Rückmeldung der Zollbehörden auf die abgegebene Vorabanmeldung erfolgt innerhalb der o. g. Fristen ausschließlich in den Fällen, in denen die Durchführung von Kontroll- oder Beschaumaßnahmen beabsichtigt wird. Dies gilt nicht, wenn Ausfuhrsendungen ins Ausfuhrverfahren von der zuständigen Zollstelle überlassen werden müssen.

7. Verwendung von TARIC-Codierungen

Die Erklärung gem. Artikel 4a Unterabsatz 4 der VO (EG) Nr. 423/2007, ob die transportierten Güter in der Dual-Use-VO oder der Iran-VO gelistet sind, sollte unter Verwendung der dafür vorgesehenen TARICCodierungen in der Vorabanmeldung vorgenommen werden. Die schriftliche Erklärung muss sich entweder

erkennbar auf alle in dem Anmeldepapier enthaltenen Waren beziehen oder muss zu jeder einzelnen Warenbeschreibung gesondert abgegeben werden. Es können die jeweiligen Codierungen gemäß den Vorgaben im Merkblatt zum Einheitspapier zu Feld 44 bzw. der Anlage 11 zum Merkblatt verwendet werden. In jedem Fall sind für Güter, die in die Gemeinschaft verbracht werden und/oder diese verlassen, folgende Erklärungen erforderlich:

a) Erklärung des Anmelders, dass es sich bei den Gütern nicht um Güter des Anhangs I oder I A der Verordnung EG Nr. 423/2007 und nachfolgende Änderungen handelt – „Y911“

b) Erklärung des Anmelders über die Genehmigungsfreiheit der Güter nach Anhang I der EG-Dual-Use- VO 1334/2000 – „Y901“

c) Erklärung des Anmelders, dass es sich bei den Gütern nicht um Güter des Anhangs II der Verordnung EG Nr. 423/2007 und nachfolgende Änderungen handelt - „3LLF“

d) Erklärung des Anmelders, dass es sich bei den Gütern nicht um Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste handelt - „3LNA“ - s. auch § 69o AWV.

 

(c) www.zoll.de

 

Das Merkblatt im Volltext samt der Tabellen finden Sie unter dem nachfogenden Link.