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Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704) wird über den 31.03.2012 hinaus bis zum 31.03.2013 verlängert.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704) wird über den 31.03.2012 hinaus bis zum 31.03.2013 verlängert.
Anlässlich dieser Verlängerung wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom BAFA am 31.03.2012 vollständig neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich nach Auskunft folgende inhaltliche Änderungen:
In Abschnitt II, Ziffer 3.2, fünfter Spiegelstrich wird ein neuer Ausschlusstatbestand aufgenommen. Danach kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 nicht genutzt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwendig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.

Die in Abschnitt II Ziffer 4 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 genannten Fallgruppen wurden redaktionell überarbeitet. Hierbei wurde insbesondere der Begriff „Gegenstand“ durch den exportkontrollrechtlich gebräuchlichen Begriff „Gut“ ersetzt und die Formulierung „Unterlagen über Technologien“ ersetzt durch den Begriff „Technologie“. Der in Abschnitt II, Ziffer 4.17c bislang genutzte Begriff der „verkörperten Technologie“ wurde durch den Begriff der „Technologie“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht. Vielmehr werden die Formulierungen lediglich an die bestehende Auslegungspraxis angepasst.


Die bisherigen Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.3 und 4.12 (Ausfuhr bzw. Verbringung nicht militärischer Beförderungsmittel und deren Bestandteile sowie Ausfuhr bzw. Verbringung von Container) konnten ersatzlos aufgehoben werden, da diese Fallgruppen keine Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) betreffen.
Letztlich wird in den Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.7 und 4.10 auf die grundsätzliche Pflicht, sich als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung zu registrieren, verzichtet.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFA einsehen.

Link: Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011

Quelle: BAFA

Start Up Seminar Exportkontrolle - 2012

Das Grundlagenseminar Exportkontrolle - 2012 (Teil I & Teil II)