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Bilaterale Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei einzigen (binnengrenzüberschreitenden) Bewilligungen zwischen Deutschland und Frankreich geschlossen

Im Rahmen einer kürzlich geschlossenen bilateralen Vereinbarung (Globalvereinbarung) ist es künftig möglich, Waren die sich körperlich in Frankreich befinden, durch Anschreibung in der Buchführung in Deutschland in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

 

Diese Vereinbarung ist bis zur geplanten Ergänzung durch die Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Grundlage für die Erteilung binnengrenzüberschreitender (einziger) Bewilligungen.

 

Die Einzelheiten des Verfahrens werden in einer einzigen Bewilligung geregelt.

 

 

© Bundesministerium der Finanzen