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BFH: Benutzung des "grünen Ausgangs" beim Mitführen abgabenpflichtiger Waren als leichtfertige Steuerhinterziehung

Ein Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits besitzt. Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag erhoben werden kann.

 

 

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind im März 2004 aus Ägypten kommend über den Flughafen X. nach Deutschland eingereist. Sie hatten elf Stangen Zigaretten zu jeweils 200 Stück sowie eine Packung mit 34 Zigarillos bei sich. Obwohl ihnen bekannt war, dass sie für einen Teil der Zigaretten Einfuhrabgaben entrichten mussten, benutzten sie den grünen Ausgang, der für Reisende ohne zu verzollende Waren bestimmt ist. Unmittelbar hinter dem Ausgang kontrollierte ein Zollbeamter ihr Gepäck und fand die Zigaretten.

 

Das beklagte Hauptzollamt erhob neben den Einfuhrabgaben für die Zigaretten auch einen Zollzuschlag, weil die Kläger wegen der Benutzung des grünen Ausgangs zumindest eine leichtfertige Abgabeverkürzung begangen hätten. Mit ihrer gegen die Erhebung des Zollzuschlags gerichteten Klage machten die Kläger geltend, dass sie davon ausgegangen seien, dass sie ihre Zollanmeldung auch gegenüber dem direkt hinter dem grünen Ausgang stehenden Zollbeamten hätten abgeben können. Dieser habe sie aber an einer entsprechenden Erklärung gehindert und sofort ihr Gepäck durchsucht.

 

Das FG gab der Klage statt. Der Wille der Kläger zur Abgabe der Zollanmeldung sei nicht zu widerlegen. Im Gegenteil sprächen die Zeugenaussagen von Mitreisenden dafür, dass die Kläger tatsächlich eine Zollanmeldung hätten abgeben wollen. Denn sie hätten zuvor darüber gesprochen, dass sie die Zigaretten verzollen wollten, und sich vor der Reise nach den Abgabesätzen erkundet. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg.

 

Die Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Es ist eindeutig und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass Reisende, die die Bedeutung der verschiedenen Ausgänge an Flughäfen nicht kennen, sich hierüber Kenntnis verschaffen müssen. Sie begehen daher im Allgemeinen zumindest eine leichtfertige Abgabeverkürzung, wenn sie mit zu verzollenden Waren den grünen Ausgang benutzen. Die meisten Reisenden wissen, dass sie mit zu verzollenden Waren den roten Ausgang benutzen müssen, und wer dies nicht weiß, kann sich die Bedeutung der Ausgänge anhand der Hinweisschilder ohne weiteres erschließen.

 

Es ist dennoch in besonderes gelagerten Einzelfällen nicht ausgeschlossen, dass ein Reisender die Bedeutung der verschiedenen Ausgänge nicht kennt und trotz gehöriger Anstrengung die Hinweise dahingehend missversteht, dass er die zollpflichtigen Waren auch noch nach Durchschreiten des grünen Ausgangs anmelden kann. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter in der Person des Reisenden liegende besondere Umstände festgestellt hat, die auf ein persönliches Unvermögen schließen lassen, das Unrecht seines Verhaltens erkennen zu können.

 

Ob die Kläger das Unrecht ihres Verhaltens tatsächlich nicht erkannt haben, ist eine Frage des Einzelfalls und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das Urteil des FG hat schon deshalb Bestand, weil der Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, dass die Würdigung des FG den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht oder jedenfalls nicht auf einer nachvollziehbaren Würdigung der festgestellten Tatsachen beruht.