Hand mit virtuellen Nachrichten

Anerkennung von Ursprungszeugnissen Form A (Königreich Bahrain, Rep. Kasachstan, Burkina Faso, Rep. Malediven und der Rep. Kolumbien)

Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden des Königreichs Bahrain, der Republik Kasachstans, Burkina Fasos, der Republik Malediven sowie der Republik Kolumbiens Ursprungszeugnisse nach Form A aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen (fehlender guillochierter Überdruck).

 

Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Anerkennung dieser Ursprungszeugnisse zugestimmt. Es gelten die nachstehend aufgeführten Übergangsfristen, wobei in den Fällen a) - c) die Ausnahmeregelungen bereits abgelaufen sind:

 

a) Königreich Bahrain

b) Republik Malediven

c) Republik Kolumbien

d) Republik Kasachstan

e) Burkina Faso

31. Dezember 2007

31. Dezember 2007

31. Dezember 2007

31. Juli 2008

31. Januar 2009

Derartige, nach den oben genannten Daten ausgestellte Ursprungszeugnisse dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.

 

Hinsichtlich Burkina Faso liegt die grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Präferenznachweisen auf der Grundlage des Allgemeinen Präferenzsystems (APS/GSP) noch nicht vor, weil die hierfür erforderliche Mitteilung über die verwendeten Stempelabdrucke bei der Europäischen Kommission noch nicht eingegangen ist. Es wird daher empfohlen, vor der Beantragung einer Präferenzbehandlung beim zuständigen Hauptzollamt nachzufragen, ob durch Burkina Faso eine entsprechende Mitteilung der verwendeten Stempelabdrucke erfolgt ist.

 

 

© Bundesministerium der Finanzen