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Abgabe der SumA vom 01.07.2009 - 31.12.2010 nicht zwingend vorgeschrieben! Neue Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission vom 2. April 2009 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gem

mit Datum vom 03.04.2009 wurde die oben stehende Verordnung im Amtsblatt bekannt gemacht. Sie tritt am 7. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010.

 

Wesentliche Inhalte sind folgende Punkte; der Volltext ist über den untenstehenden Link abrufbar:

 

Vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 1 Absatz Nummer 17 und Artikel 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht zwingend vorgeschrieben. Diese summarische Eingangsanmeldung kann jedoch freiwillig abgegeben werden.

Wird demnach summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 184d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft durch, gegebenenfalls auf Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, der Zollanmeldung für die Waren oder anderer für diese Waren vorliegender Angaben. Wird keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, gelten die zum 30. Juni 2009 anwendbaren Bestimmungen für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.

2913/92 und Teil I Titel VI der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

 

Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nach Artikel 592f Absatz 1, Artikel 842a und Artikel 842b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht zwingend vorgeschrieben. Diese summarische Ausgangsanmeldung kann freiwillig abgegeben

werden. Wird in diesen Fällen keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 842d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle durch, gegebenenfalls auf Grundlage der für diese Waren

vorliegenden Angaben. Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so ist die Wiederausfuhr den Zollbehörden gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung zu melden.

 

Hinweis für Inhaber der Bewilligung als Zugelassener Ausführer:

Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann in Bezug auf zugelassene Ausführer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Vereinfachung in Anspruch nehmen, bis zum 31. Dezember 2010 angewandt werden, wenn die Ausgangszollstelle im selben Mitgliedstaat liegt wie die Ausfuhrzollstelle und die für den Ausgang der Waren erforderlichen Angaben erhält.

 

Quelle: L 91/14 Amtsblatt der Europäischen Union vom 3.4.2009