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Single Euro Payments Area, SEPA

 

mit Beginn dieses Jahres trat die 82. Verordnung zur Änderung der AWV in Kraft. Seitdem sind im meldepflichtigen Kapital- und Zahlungsverkehr die geänderten Vordrucke und Merkblätter im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank verfügbar.

 

Meldepflichtig im Außenwirtschaftsverkehr sind Transaktionen (ein- und ausgehende Zahlungen), der Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten der Nichtbanken gegenüber dem Ausland (Z 5, Z 5a) sowie der Stand der Direktinvestitionen (K 3, K 4).

 

Bei den Transaktionsmeldungen können - je nach Geschäftsvorfall - Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, Geldinstitute sowie öffentliche Stellen die Meldevordrucke Z 1, Z 4 und Z 10 verwenden. Speziell für die Geldinstitute gelten zusätzlich die Meldevordrucke Z 11 bis Z 15. Seeschifffahrtsunternehmen haben abweichend von den allgemeinen Meldebestimmungen den Vordruck Z 8 zu verwenden, soweit Zahlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt stehen.

 

Folgende allgemeine Informationen sollen dem Meldepflichtigen als Hilfe dienen, die Art seiner Meldeverpflichtung einzuordnen.

 

Das Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Allgemeine Übersicht" bietet in erster Linie Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, einen Überblick über die wichtigsten Meldevorschriften.

 

Eine übersichtliche tabellarische Aufstellung der zu meldenden Zahlungen und Bestände findet sich im Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Vordrucke, Termine, Befreiungen, Rechtsgrundlagen" auf der untenstehenden Internetseite der Bundesbank.

 

Die Deutsche Bundesbank hat zu den Änderungen betreffend das Meldewesen zur 82. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung folgendes auf ihrer Website mitgeteilt:

 

Außenwi rtschaftsverkehr

82. Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 20.12.2007

(Bundesanzeiger Nr. 242 vom 29.12.2007)

Meldungen Anlage K 3, K 4, Z 11, Z 12, Z 14, Z 15 zur AWV

 

Mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 trat die 82. Verordnung zur Änderung der AWV in Kraft.

 

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung der Meldevorschriften im Zahlungsverkehr im Hinblick auf die Realisierung des einheitlichen europäischen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) für einheitliche paneuropäische Zahlungsinstrumente zum 1. Januar 2008 sowie der Meldevorschriften über Direktinvestitionen im Wirtschaftsgebiet / in fremden Wirtschaftsgebieten an die Datenanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten. Des Weiteren werden die Vordrucke Anlagen Z 11, Z 12, Z 14, Z 15 und das Leistungsverzeichnis (Anlage LV zur AWV) an geänderte Begrifflichkeiten, Änderungen von Ländercodes sowie zur leichteren Zuordnung bestimmter grenzüberschreitender Transaktionen angepasst.

 

 

Folgende Sachverhalte sind bei der Erstellung und Einreichung von Transaktions- und Bestandsmeldungen im Außenwirtschaftsverkehr künftig zu beachten:

 

1. Die neuen SEPA-Zahlungsinstrumente sehen keinen statistischen Meldeteil mehr vor, daher sind meldepflichtige ausgehende Zahlungen in den Euro-Zahlungsverkehrsraum grundsätzlich mittels Vordruck Anlage Z 4 zur AWV (bzw. bei Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten mit Vordruck Z 10) der Deutschen Bundesbank einmal monatlich direkt anzuzeigen - statt wie bisher mit dem Vordruck Anlage Z 1 zur AWV.

 

2. Der Umfang und die Abgrenzung der zu meldenden grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen auf Vordrucken Anlage K 3 und K 4 wurden geändert:

Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeiten von Auslandsunternehmenseinheiten war es erforderlich, dass in den Meldungen zur Bestandserhebung über Direktinvestitionen künftig alle mittelbaren Beteiligungen im Mehrlieitsbesitz angezeigt werden müssen. Die Meldung von mittelbaren Minderheitsbeteiligungen entfällt. Einzelheiten zu den neuen „Meldeketten“ können den Erläuterungen auf der Rückseite der Meldevordrucke entnommen werden.

 

Ferner wurden folgende redaktionelle bzw. freiwillig zu meldende Ergänzungen auf den Vordrucken vorgenommen:

Auf Blatt 1 der Meldevordrucke K 3 und 1< 4 können Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter Investitionsobjekte des Vorjahres und der Grund des Wegfalls einer Meldung sowie auf Blatt 2 Erläuterungen zu den Bilanzpositionen eingetragen werden. Ferner ist auf Blatt 2 der Anteil der Stimmrechte nur noch dann anzugeben, wenn er vom Anteil am Eigenkapital abweicht.

Des Weiteren wird auf dem Blatt 2 des Vordrucks K 4 bei gebietsfremden Beteiligten, die selbst ein abhängiges Unternehmen sind, die bisherige Frage nach dem Sitzland der Obergesellschaft durch die Frage nach dem Sitzland der Konzernobergeselischaft ersetzt.

Im Vordruck K 3 Blatt 1 wurden die Felder 07 und 08 für die interne Bearbeitung ergänzt.

 

3. Im Vordruck Anlage Z 11 (Meldung über Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr) wird klargestellt, dass sämtliche von Gebietsfremden erhaltene Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere zu melden sind. Der Zusatz „ausausländischen Lagerstellen“ wird gestrichen und an die Meldung der ausgehenden Zins- Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere angepasst.

 

4.Bei der Meldung über Karten-Umsätze im Reiseverkehr (Vordruck Z 12) wird der Begriff „ec-Karte“ durch den Begriff „Debitkarte“ ersetzt.

 

5.In den Vordrucken Anlage Z 14 und Z 15 wurden die Ländercodes aktualisiert.

 

6.In dem Leistungsverzeichnis (Anlage LV zur AWV) werden einzelne Kennzahlen zwecks leichterer Zuordnung tiefer untergliedert bzw. neuartige Meldesachverhalte berücksichtigt.

 

Auf unserer Homepage finden Sie die aktuelle Version

der Meldevordrucke im PDF- und Excel-Format,

der Merkblätter und

eines Auszugs aus der AWV.

 

Die bisherigen Vordrucke Anlage Z 11, Z 12, Z 14 und Z 15 konnten nur noch bis zum 30. Juni 2008 eingereicht werden!

 

Ferner besteht die Möglichkeit, die statistischen Meldungen beleglos mittels Internet über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank einzureichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage unter www.bundesbank.de/meldewesen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen das Beratungsteam der Deutschen Bundesbank unter der “Hotline“ 08001234111 (entgeltfrei) gerne zur Verfügung.