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Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 und 20

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 und 20 gelten befristet bis zum 30. April 2007. Ihre Gültigkeit wird aufgrund einer Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 30. August 2007 verlängert. Vor dem Hintergrund, dass zum 1. September 2007 weitere Allgemeine Genehmigungen geplant sind, deren Regelungsinhalte sich auch auf die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen auswirken können, ist eine zeitlich längere Befristung der Allgemeinen Genehmigung derzeit nicht geboten.

 

 

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25 012), in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 26. April 2006 (BAnz. S. 3379) wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter: Güter der Position 0C004 des Anhangs I EG-VO wie folgt, vorausgesetzt, dass die Güter nicht zur Verwendung in einem Kernreaktor bestimmt sind:

4.1. Graphite mit einem Anisotropiefaktor >/= 1,3;

4.2. Fertigprodukte aus Graphit, sofern in ihnen nicht das Volumen von 300 mm × 150 mm × 130 mm enthalten ist (u. a. zum Einsatz als Formteile in der Analyse, Labor- und Medizintechnik, Lichtleitfaser- und Solartechnik, Elektrotechnik und Elektronik, Hartmetallherstellung und Pulvermetallurgie, Lager- und Dichtungstechnik, Glas- und Quarzindustrie);“

 

3. Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 wird wie folgt gefasst:

„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: in alle Länder, außer

— Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika (für diese gilt die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001);

— Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Demokratische Republik Kongo, Libanon, Liberia, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Ruanda, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan, Syrien, Usbekistan“

 

4. Abschnitt II Nr. 6.1, erster Spiegelstrich, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausführer hat in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „X002, Allgemeine Genehmigung Nr. 9 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

 

5. Abschnitt II Nr. 6.1, zweiter Spiegelstrich, wird im Anschluss an den zweiten Satz wie folgt ergänzt:

„Alternativ kann diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.aus fuhrkontrolle.info und den Stichwörtern „Formulare/BundOnline 2005“.“

 

 

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10 vom 13. Dezember 2002 (BAnz. S. 26 235) in der Fassung der Änderungsbekanntmachungen

vom 26. April 2006 (BAnz. S. 3379) wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 10 vom 13. Dezember 2002 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nr. 5, zweiter Spiegelstrich, wird dahingehend geändert, dass dieser Länderkreis um Libyen reduziert wird.

Abschnitt II Nr. 5., zweiter Spiegelstrich, lautet nunmehr: „— Äthiopien, Afghanistan, Angola, Armenien, Aserbaidschan,

Burundi, Elfenbeinküste, Eritrea, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Kuba, Libanon, Liberia,

Mosambik, Myanmar (Burma), Nigeria, Nordkorea, Ruanda, Simbabwe, Sierra Leone, Somalia, Sudan,

Syrien, Tansania, Uganda, Usbekistan.“

b) Abschnitt II Nr. 6.1, erster Spiegelstrich, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10 vom 13. Dezember 2002 erhält folgende Fassung:

„Der Ausführer hat in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „X002, Allgemeine Genehmigung Nr. 10 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

c) Abschnitt II Nr. 6.1, zweiter Spiegelstrich, wird im Anschluss an den ersten Satz wie folgt geändert:

Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Alternativ kann diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichwörtern „Formulare/ BundOnline 2005“.“

 

 

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25 012), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2007 (BAnz. S. 300), wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nr. 4 lautet wie folgt:

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

„Alle im Anhang I der EG-VO genannte Güter, außer

— die in Anhang II Teil 2 EG-VO genannten Güter,

— alle Positionen der Gattungen D und E sowie Güter der Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C450, 5A001b5, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 6A008I3, 8A001b, 8A001d, 9A011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,

— sowie Güter der Ausfuhrlistennummer 1A004c, mit Ausnahme biologischer Nachweisausrüstung, wenn dem Ausführer bekannt ist oder er vom BAFA davon unterrichtet wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zwecke der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen und Epidemien verwendet werden und es sich bei dem Empfänger oder Endverwender nicht um das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt oder die Güter nicht für zivile Verwaltungen der vorgenannten Einrichtungen oder sonstige Verwaltungen, die für die vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter im Werte von nicht mehr als 5000,— € geliefert werden sollen. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 4 der Außenwirtschaftsverordnung Anwendung.“

b) Abschnitt II Nr. 6.1 Abs. 1 wird im Anschluss an den zweiten Satz wie folgt ergänzt:

„Alternativ kann diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichwörtern „Formulare/ BundOnline 2005“.“

c) Abschnitt II Nr. 6.1 Abs. 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 erhält folgende Fassung:

„Der Ausführer hat in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „X002, Allgemeine Genehmigung Nr. 12 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

 

 

II. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25 012), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2007 (BAnz. S. 300), wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Ziffer 4, zweiter Spiegelstrich, lautet wie folgt:

„— den Gütern der Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C450, 1E001, 5A001b5, 5D001a, 5E001a, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 6A008I3, 6D001, 6E001, 6E002, 7D003a, 7D003b, 8A001b, 8A001d, 8D001, 8E001, 9A011, 9D001, 9D002, 9E001, 9E002, 9E003a1, 9E003a3a des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 und“

b) Abschnitt II Nr. 6.1 Abs. 1 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausführer hat in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „X002, Allgemeine Genehmigung Nr. 13 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

c) Abschnitt II Nr. 6.1 Abs. 2 wird im Anschluss an den zweiten Satz wie folgt ergänzt:

„Alternativ kann diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichwörtern „Formulare/ BundOnline 2005“.“

 

 

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 vom 18. Juli 2001 (BAnz. S. 16 804), in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 26. April 2006 (BAnz. S. 3380) wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 18. Juli 2001 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 vom 18. Juli 2001 erhält folgende Fassung:

„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Alle Länder außer

5.1

— Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika (für diese gilt die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001);

— Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Libanon, Liberia, Myanmar, Nordkorea, Ruanda, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan, Usbekistan

5.2 und zusätzlich außer

Äthiopien, Angola, Burundi, Eritrea, Kuba, Mosambik, Nigeria, Syrien, Tansania und Uganda für Güter nach Nr. 4.3 Buchstabe e).“

b) Abschnitt II Nr. 6.1, erster Spiegelstrich, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 vom 18. Juli 2001 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausführer hat in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „X002, Allgemeine Genehmigung Nr. 16 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

c) Abschnitt II Nr. 6.1, zweiter Spiegelstrich, wird im Anschluss an den vierten Satz wie folgt ergänzt:

„Alternativ kann diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten „Formulare/ BundOnline 2005“.“

 

 

II. Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 vom 7. Mai 1998 (BAnz. S. 6755), in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 26. April 2006 (BAnz. S. 3381), wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Abschnitt II Nr. 4 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 vom 7. Mai 1998 wird wie folgt gefasst:

„Soweit der Ausführer eine Ausfuhranmeldung abgeben muss, hat er in Feld 44 zu vermerken: „3LLB, Allgemeine Genehmigung Nr. 18 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

 

 

II. Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), in der Fassung der Änderungsbekanntmachungen vom 26. April 2006 (BAnz. S. 3381) wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2006 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nr. 6.1, erster Spiegelstrich, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 vom 9. Juli 2005 erhält folgende Fassung:

„Der Ausführer hat — soweit er eine Ausfuhranmeldung oder Ausfuhrkontrollmeldung abgeben muss — in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „3LLB, Allgemeine Genehmigung Nr. 19 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

b) Abschnitt II Nr. 6.1, zweiter Spiegelstrich, wird im Anschluss an Satz 2 wie folgt ergänzt:

„Alternativ kann diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten „Formulare/ BundOnline 2005“.“

 

 

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

 

1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Juni 2006 (BAnz S. 4893) wird über den 30. April 2007 hinaus bis zum 30. August 2007 verlängert.

 

2. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nr. 6.1, erster Spiegelstrich, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 erhält folgende Fassung:

„Der Ausführer hat — soweit er eine Ausfuhranmeldung oder Ausfuhrkontrollmeldung abgeben muss — in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „3LLB, Allgemeine Genehmigung Nr. 20 in der Fassung vom 16. April 2007“.“

b) Abschnitt II Nr. 6.1, zweiter Spiegelstrich, wird im Anschluss an Satz 2 wie folgt ergänzt:

„Alternativ kann diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten „Formulare/ BundOnline 2005“.“

c) Im Anschluss an Abschnitt II Nr. 6.3 wird unter der Überschrift „Hinweise“ folgender Text eingefügt:

„Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nr. 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung gelten alle Unternehmen, die aufgrund bestehender Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger vertraglicher Absprachen derart miteinander kooperieren, dass der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung als Hersteller der zu handelnden Güter angesehen werden kann. Die Einhaltung fester Beteiligungsquoten ist nicht erforderlich. Zur Ermöglichung einer Orientierung an bestehenden Beteiligungsquoten ist — in Anlehnung an die §§ 271, 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB) — eine Beteiligung von 20 % an dem herstellenden Unternehmen im Drittland ausreichend. Eine Angabe der konzernrechtlich verbundenen Unternehmen ist nicht erforderlich.

Die Einbeziehung der Kenntnisse der konzernrechtlich verbundenen Unternehmen in Abschnitt II Nr. 3.3, Spiegelstriche 6—8, begründen keine Rechtspflichten, die über die allgemeinen Zurechnungsregeln hinausgehen. Die Ausführungen unter Nummer 10 der Bekanntmachung des BAFA über die Ausfuhrgenehmigungspflicht gemäß § 5c der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. August 1991 (BAnz. S. 5630) gelten entsprechend.“

 

 

Diese Regelungen treten am 1. Mai 2007 in Kraft.