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Neue EG Dual Use VO

in den kommenden Tagen (bis Ende Mai) wird die Novelle der EG Dual Use Verordnung im Amtsbaltt der EU bekannt gemacht. Das Inkrtafttreten wird 90 Tage nach Bekanntmachung erfolgen. Es besteht somit für Ausführer noch etwas Zeit, sich auf die Neuerungen vorzubereiten.

 

Zur Unterstützung der Ausführer in Deutschland hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Datum vom 28.05.2009 eine Information zur Novellierung der EG Dual Use Verordnung Nr 1334/2000 bereit gestellt. Mit eines der wichtigsten Elemente ist eine Synopse, die die Gegenüberstellung der alten und der neuen Vorschriften enthält. Des weiteren enthält das Merkblatt Informationen zu den Hintergründen der Neuregelung und den Inhalten der Novellierung.

 

Zu den wesentlichen Änderungen sagt das Merkblatt folgendes aus:

 

Zitat Beginn:

 

Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten

Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde auf die Kontrollen von bestimmten Vermittlungstätigkeiten (auf Englisch „Brokering“) ausgeweitet. Definiert werden die „Vermittlungstätigkeiten“ in Art. 2 Nr. 5 der neuen Verordnung. Betroffen ist die Vermittlung von Lieferungen von Gütern mit doppeltem

Verwendungszweck von einem Nicht-EU-Land in ein anderes Nicht-EU-Land (sog. Drittstaaten). Der Vermittler muss in der EU ansässig sein. Bloße Hilfsleistungen, wie etwa die Beförderung, sind nicht erfasst. Diese Definition entspricht im Wesentlichen der bereits aus dem deutschen Recht bekannten Definition für Handels- und Vermittlungsgeschäfte (§ 4c Nr. 6 Außenwirtschaftsverordnung).

Der Kontrolltatbestand findet sich in Art. 5 der neuen Verordnung. Vermittlungstätigkeiten sind nicht generell genehmigungspflichtig, sondern nur dann, wenn der Vermittler von der Genehmigungsbehörde darüber unterrichtet wird, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen

(chemische, biologische oder Kernwaffen) oder Flugkörper für diese Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Gleichzeitig trifft den Vermittler eine Informationspflicht: Wenn ihm bekannt ist, dass die Güter für diese Zwecke bestimmt sind, dann muss er die Genehmigungsbehörde informieren. Die Kontrollvorschrift lehnt sich mit diesem Unterrichtungsmechanismus an die bereits bekannten Verfahren im Art. 4 der alten (und neuen) Verordnung an. Die neuen, gemeinschaftsweiten Kontrollen sind auf die Vermittlung von in Anhang I gelisteten Gütern beschränkt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch befugt, auf nationaler Basis weitergehende Kontrollen einzuführen. Im Zusammenhang mit den Vermittlungstätigkeiten enthält die neue Verordnung eine Reihe ergänzender

Regelungen zu besonderen Informations- und Dokumentationspflichten für Vermittler.

 

Kontrollen von Durchfuhren

Für die zweite wesentliche Neuregelung, der Kontrolle von Durchfuhren durch die EU, sieht die neue Verordnung in Art. 6 die Möglichkeit der Untersagung im Einzelfall vor. Auch hier besteht keine generelle Genehmigungspflicht für sämtliche Durchfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Die Definition

der „Durchfuhr“ findet sich in Art. 2 Nr. 7 der neuen Verordnung: Es handelt sich um die „Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft“. Die Untersagungsmöglichkeit bezieht sich nur auf solche Güter, die den Status von „Nichtgemeinschaftswaren“ im Sinne des Art. 4 Nr. 8 des Zollkodex der Gemeinschaften haben, d.h. sehr vereinfacht und untechnisch gesagt solche Güter, die ihren Ursprung nicht in der EU haben.

Untersagt werden kann die Durchfuhr dann, wenn die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bzw. Trägertechnologie bestimmt sind bzw. bestimmt sein können. Es obliegt lediglich der zuständigen Behörde, über den genannten Verwendungszweck zu informieren und zugleich den Untersagungsbescheid zu erlassen. Die gemeinschaftsweit geltende Untersagungsmöglichkeit ist auf die in Anhang I gelisteten Güter beschränkt. Auch hier haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf nationaler Basis weitergehende Kontrollen einzuführen.

 

Technologietransfer

Neu ist auch die Ergänzung der Definition der Ausfuhr in Art. 2 Nr. 2 (iii) EG-Dual-Use-Verordnung: Demnach gilt auch das Bereitstellen von Software und Technologie für juristische und natürliche Personen außerhalb der Gemeinschaft als „Ausfuhr“. Es handelt sich um eine Klarstellung: Dieses Verständnis entspricht bereits jetzt der deutschen Rechtsauslegung.

 

Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme

Art. 12 der neuen Verordnung zählt Kriterien auf, die bei der Genehmigungsentscheidung über die Ausfuhr bzw. Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck berücksichtigt werden sollen. Ergänzt wird diese bereits aus der derzeit geltenden Verordnung bekannte Regelung (dort Art. 8) durch einen neuen Absatz 2: „Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bewertung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten“. Einfacher gesagt: Bei der Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen soll die Existenz unternehmensinterner Exportkontrollprogramme (engl. „Internal Compliance Programmes“ oder „ICPs“) in die Entscheidungsfindung einfließen. Auch dies entspricht der bisherigen deutschen Praxis. Das Thema „Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme“ wird in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.

 

Güterliste

Wie bisher findet sich die Liste der kontrollierten Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung. Auch hier werden Sie Änderungen feststellen: Diese sind aber das Resultat der turnusmäßigen Aktualisierungen der Liste und entsprechen den im letzten Jahr im Rahmen internationaler Verhandlungen erzielten Ergebnissen innerhalb der internationalen Exportkontrollregime Nuclear Suppliers Group, Missile Technology Regime, Australische Gruppe und Wassenaar Arrangement. Eine gesonderte Änderungsübersicht wird zu gegebener Zeit und in gewohnter Art und Weise vom BAFA veröffentlicht werden.

 

Neuer Name und neue Nummerierung

Die EG-Dual-Use-Verordnung wird nicht nur überarbeitet und ergänzt, sondern komplett neu gefasst. Die bisherige Verordnung mit der Nummer 1334/2000 wird also aufgehoben und durch eine neue Verordnung – deren neue Nummer noch nicht feststeht – ersetzt. Der offizielle Titel der neuen Verordnung lautet dann:

„Verordnung des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“. Gleichzeitig verschiebt sich die Nummerierung der Artikel. Sie müssen sich also an einen neuen Namen und neue Artikel-Nummern gewöhnen. Allerdings ist die Neufassung weitaus übersichtlicher und benutzerfreundlicher als eine bloße Änderung der bestehenden Verordnung durch eine neue, zusätzlich heranzuziehende Verordnung. Im Anhang zu diesem Informationsblatt finden Sie eine rechtlich unverbindliche Gegenüberstellung des alten und des neuen Verordnungstextes, mit deren Hilfe Sie die einzelnen Änderungen genau nachvollziehen können. Bitte beachten Sie, dass dabei aus Platzgründen auf eine Wiedergabe der Erwägungsgründe und der Anhänge verzichtet wurde.

Zudem handelt es sich um eine Vorabversion des Verordnungstextes:

 

Erst der im Amtsblatt der EU zu veröffentlichende Text ist endgültig und rechtsverbindlich.

 

Zitat Ende

 

 

Des Weiteren hat das BAFA angekündigt, n den kommenden Wochen – rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Verordnung – auf seiner Homepage www.bafa.de noch umfassender über die Änderungen und daraus erwachsende Konsequenzen zu informieren.