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E-Commerce: Mehrwertsteuerreform zum 01.07.2021

Zum 01. Juli 2021 steht der Europäischen Union eines der umfangreichsten Maßnahmenpakete im Rahmen der Mehrwertsteuerreform bevor.

Übergeordnetes Ziel der Neuregelungen für den Online-Handel ist die Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten für Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen an Endkunden (hauptsächlich online) erbringen. Sichergestellt werden soll dabei die korrekte Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Zentrales Element der europäischen Mehrwertsteuerreform zum E-Commerce wird der sog. One-Stop-Shop (OSS) sein, eine Erweiterung des bereits für die Meldung bestimmter Dienstleistungen existierenden Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS). Über den OSS soll die Deklaration von Mehrwertsteuer innerhalb der Union nach dem Single-Window-Prinzip möglich sein. Dies bedeutet, der Unternehmer lässt sich in lediglich einem Mitgliedstaat der Union steuerlich registrieren und kann sodann unter dieser Registrierung über das Meldeportal Deklaration in sämtliche andere Mitgliedstaaten der Union weiterleiten und gleichsam seine Steuerschulden über das Meldeportal begleichen. 

Inhalt der E-Commerce Reform zum 01. Juli 2021 ist Folgendes: 

Ausweitung des OSS (non-Union Scheme) auf alle Dienstleistungen B2C (incl. TBE)
Ausweitung des OSS (Union Scheme) auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf sowie auf sämtliche Dienstleistungen B2C (incl. TBE)
Ausweitung des OSS (Import Scheme) auf den Einfuhr-Fernverkauf
Einführung eines simplified arrangement für die Einfuhr von Waren von geringem Wert 
(< 150,- €)
Einführung einer Marktplatzhaftung für den Online-Handel über Marktplätze
Abschaffung des Schwellenwertes für den Fernverkauf für die Umsatzsteuer – USt (Versandhandelsregelung)
Abschaffung des Schwellenwertes bei der Einfuhr von 22,- € für die Einfuhrumsatzsteuer – EUSt

1. Dienstleistungsbesteuerung
Zum 01. Juli 2021 wird der Anwendungsbereich des dann nicht mehr MOSS, sondern OSS genannten Portals auf alle Dienstleistungen an private Kunden in der Union ausgeweitet. Künftig können somit sämtliche Dienstleistungen an private Leistungsempfänger mit Leistungsort in der Europäischen Union über den OSS deklariert und die USt über diesen abgeführt werden. 

2. Fernverkauf
Zum 01. Juli 2021 wird die Versandhandelsregelung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Versendungslieferungen an Private durch eine neue innergemeinschaftliche Fernverkaufsregelung ersetzt, § 3c UStG. Die Besteuerung erfolgt an dem Ort, an dem die Warenbewegung endet. Auch beim Fernverkauf von Gegenständen aus dem Drittland in die Union erfolgt die Besteuerung in dem Land, in dem der Kunde die Ware empfängt. Da Schwellenwerte beim Versandhandel zum 01. Juli 2021 wegfallen, sind Verkäufe im Bestimmungsland beim Finanzamt zu deklarieren. Nun kann der Lieferer sich entweder im Bestimmungsmitgliedstaat steuerlich registrieren lassen oder aber die Deklaration über den OSS vornehmen. 

3. Elektronische Schnittstelle
Ein elektronische Schnittstelle genannter Marktplatz wird künftig unter bestimmten Voraussetzungen mehrwertsteuerlich so behandelt, als hätte er die Waren, die über ihn verkauft werden, selbst gekauft und an den Endkunden verkauft und damit geliefert. Die elektronische Schnittstelle wird damit als fiktiver Zwischenhändler in einem Reihengeschäft zwischen dem Händler, ihr und dem Endkunden behandelt. 

4. Einfuhr
Weitere wichtige Änderungen betreffen die Einfuhr von Gegenständen aus Drittstaaten in die Europäische Union. Die Änderungen treten zum 01.07.2021 in Kraft. Hier wird künftig auf der Grundlage des Warenwertes danach zu unterscheiden sein, ob die Waren losgelöst von ihrem Wert ohne Nutzung des IOSS eingeführt werden oder aber bei Sachwerten von unter 150,- € die Umsatzsteuer aus der sich an die Einfuhr anschließenden Lieferung entweder über den IOSS – Import One Stop Shop – deklariert wird oder aber das sog. special arrangement, d.h. die Anmeldung der Einfuhr für Rechnung des Warenempfängers und Entrichtung der EUSt durch diesen, genutzt wird. 

Quellenangaben

Dr. Nathalie Harksen, Rechtsanwältin, Maître en Droit // Akkreditierte und geprüfte Incoterms® 2020-Trainerin // Geschäftsführende Gesellschafterin AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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