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Gemeinsamer Standpunkt zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan

Der Rat hat am 14. November 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan angenommen. Die Geltungsdauer dieser Maßnahmen endete am 14. November 2006.

 

Der Rat hat im Lichte einer Bewertung der Lage in Usbekistan beschlossen, die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen bezüglich Waffen um einen Zeitraum von zwölf Monaten und die restriktiven Maßnahmen bezüglichder Einreise um sechs Monate zu verlängern.

 

Der Rat hat jedoch beschlossen, dass die Sitzungen nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP wieder stattfinden sollten, um Usbekistan auf dem Wege des Dialogs zu veranlassen, die Grundsätze der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten zu beachten.

 

Während dieses Zeitraums wird der Rat die Maßnahmen im Lichte etwaiger deutlicher Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Lage überprüfen, insbesondere hinsichtlich der in Erwägungsgrund 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Elemente.

 

Es wurde folgender Gemeinsamer Standpunkt angenommen:

 

Die in den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Maßnahmen werden um einen Zeitraum von zwölf Monaten und die in Artikel 3 jenes Gemeinsamen Standpunkts genannten Maßnahmen um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert